Amtstafel der Marktgemeinde Tieschen
Die nächsten Termine zur Absolvierung des Hundekundeseminars sind am Freitag, den 13. Dezember 2024, in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr.
Kursort: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Standort 8330 Feldbach, Bismarckstraße 11-13
Die Anmeldung zum Kurs hat bis spätestens 5 Tage vor Kursbeginn im Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (Standort Feldbach und Radkersburg, Telefon: 03152 2511 263) zu erfolgen.
Für die Anmeldung sind folgende Daten/Unterlagen erforderlich:
- Vollständiger Name des Hundehalters (jene Person, welche in der Heimtierdatenbank gemeldet ist)
- Wohnadresse
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- Gelber Kassenbon (Bestätigung der Einzahlung)
Die Bezahlung der Kurskosten (Verwaltungsabgabe)von Euro 41,60 ist in der Amtskasse der jeweiligen Amtsgebäude (Feldbach oder Radkersburg) bei der Anmeldung zu entrichten. Achtung: Die Amtskasse ist Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet!
Eine Absolvierung des Kurses ohne vorherige Anmeldung bzw. Einzahlung ist nicht möglich! Hunde sind zur Veranstaltung nicht mitzunehmen! Die zum Kurszeitpunkt geltenden Covid19-Schutzmaßnahmen und Vorgaben, unter deren Einhaltung der Besuch einer Veranstaltung des Landes möglich sind, sind zu beachten und werden den Teilnehmern gesondert zur Kenntnis bebracht.
Die Baubezirksleitung Südoststeiermark macht aus gegebenem Anlass auf folgendes aufmerksam:
Die Schlägerung von Uferbewuchs entlang von Fließgewässern ist nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Wassermeister gestattet!
Zuständiger Wassermeister für den Bereich des Bezirkes Südoststeiermark ist Herr Thomas Fröhlich (Mobil-Tel.: 0676/86643213).
Eine nicht sachgemäße Schlägerung stellt eine wesentliche Beeinträchtigung und Gefährdung der ästhetischen Wirkung der Naturschönheit sowie des Pflanzenbestandes im Sinne des Wasserrechtsgesetzes § 105 lit. f. dar und ist auch der § 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Abs. 1 lit. a - c negativ berührt.
Insbesondere wird durch unsachgemäße Schlägerungen das ökologische Gleichgewicht der Natur negativ beeinträchtigt.
Ablagerungen in den Uferböschungen, wie z.B. von Rasen-, Gehölz, Stauden-, oder Heckenschnittgut verursachen im Falle höherer Wasserführungen Verklausungen an Brücken, Stegen sowie im Uferbereich. Dadurch kommt es zu einer verstärkten Hochwassergefährdung.
Entsprechend § 48 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz sind solche Ablagerungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes untersagt.
Die Mitarbeiter der Baubezirksleitung Südoststeiermark sind im Zuge der Gewässeraufsicht verpflichtet, nicht genehmigte oder unsachgemäße Schlägerungen sowie Ablagerungen im Böschungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark als zuständige Wasserrechts- und Naturschutzbehörde zu melden.
Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade
Benützungsordnung Königsberghalle
Verordnung Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz 2023
KANAL:
- Kanalabgabenordnung
- Kanalabgabenordnung/Beilage
- Technische Richtlinien Anschluss Schmutzwasserkanal
- Ansuchen um Herstellung eines Anschlusses für Wasser und Kanal
WASSER:
- Wassergebührenverordnung
- Technische Richtlinien Anschluss Wasser
- Ansuchen um Herstellung eines Anschlusses für Wasser und Kanal
MÜLL: